Zusammenfassung Die Thematik des häuslichen Arbeitszimmers ist bereits vielfach Gegenstand der finanzgerichtlichen Rechtsprechung gewesen. In dem erst kürzlich veröffentlichten AdV-Beschluss v. 18.11.2025 - VIII S 27/24 (AdV) hat der BFH im Rahmen einer summarischen Prüfung ausführlich Stellung dazu genommen, wie ein von einem Ehegatten für die unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten genutztes Arbeitszimmer zu behandeln ist. In diesem Zuge ist der VIII. Senat zu einem von der Vorinstanz abweichenden Ergebnis gelangt und hat klargestellt, dass auch das von der Ehefrau des Antragstellers für die Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten der betriebenen Musikschulen genutzte Zimmer Bestandteil des häuslichen Arbeitszimmers des Antragstellers sein und der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ebenfalls im häuslichen Arbeitszimmer liegen kann. Der vorliegende Beitrag wirft einen Blick auf den Hintergrund und die Bedeutung der getroffenen AdV-Entscheidung.
Hübner et al. (Wed,) studied this question.