Zusammenfassung Der Beitrag zeigt, wie § 170 Abs. 2 HGB auf die Einheits-KGaA anzuwenden ist. Die Kommanditaktionäre nehmen die Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementärgesellschaft wahr. § 170 Abs.2 HGB ist dispositiv. Ein Beirat kann statutarisch zur Ausübung der Gesellschafterrechte ermächtigt werden. In der Einheits-KGaA haben die Kommanditaktionäre und nicht der Aufsichtsrat die Kontrolle über die Geschäftsführung.
Marten Schmitt (Wed,) studied this question.