Zusammenfassung Das fusionskontrollrechtliche Durchführungsverbot soll den Markt vor möglicherweise dauerhaften Strukturveränderungen durch die unkontrollierte Durchführung von Fusionsvorhaben schützen. Aus diesem Grund sind Fusionsvorhaben bei der zuständigen Wettbewerbsbehörde anzumelden und dürfen nicht vor der entsprechenden Freigabe durchgeführt werden. Wann ein Fusionsvorhaben als durchgeführt zu beurteilen ist, war lange Zeit strittig und kann trotz diesbezüglicher Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des österreichischen Kartellobergerichts (KOG) nur im Einzelfall bewertet werden. Die Gründung eines Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmens (GU) stellt einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss dar, kann jedoch insofern ein Sonderfall sein, als kein bereits bestehendes Unternehmen, ein Unternehmensteil oder Recht an einem solchen erworben wird, sondern ein neues Unternehmen von mehreren an diesem beteiligten Unternehmen (Muttergesellschaften) originär „erschaffen“ wird. Doch wann ist der Zeitpunkt der Durchführung des Fusionsvorhabens bei der originären Gründung eines solchen GU?
Thomas Aldor (Thu,) studied this question.