Zusammenfassung Zunehmend lassen sich agile Tätigkeitsstrukturen identifizieren, in denen in- und ausländische Mitarbeiter verschiedener Rechtsträger des Konzernverbundes im Interesse eines auftraggebenden verbundenen Unternehmens tätig werden. Durch Bildung eines Projektteams sollen Inhouse-Kompetenzen gebündelt und das Outsourcing von Leistungen an fremde Dritte soll vermieden werden. Um das Projektziel zu realisieren, werden dem sog. designierten Leitungspersonal (Projektleitung) fachliche und teils disziplinarische Weisungsrechte über die dem Projektteam zugeordneten Projektmitarbeiter sowie zum Teil Vertretungsbefugnisse für das auftraggebende verbundene Unternehmen eingeräumt. Aus steuerlicher Sicht kann die Anwendung dieser lateralen Führungsmethoden allerdings erhebliche Risiken im Hinblick auf die Begründung von Geschäftsleitungsbetriebsstätten bergen, da das designierte Leitungspersonal für das (ausländische) auftraggebende verbundene Unternehmen leitend tätig wird. Je nach Qualitätsgehalt der ausgeübten (geschäftsleitenden) Handlungen entstehen innerstaatliche (§ 12 Satz2 Nr. 1 AO) und/oder abkommensrechtliche Geschäftsleitungsbetriebsstätten (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a OECD‑MA), denen unterschiedliche Voraussetzungen zugrunde liegen. Dieser Beitrag wird in der Schlussfolgerung münden, dass die isolierte Ausübung fachlicher Leitungsfunktionen gegenüber Projektmitarbeitern nur in Einzelfällen als geschäftsleitende Handlung nach § 10 AO zu werten sein wird. Im Regelfall käme es hierdurch nicht zur Betriebsstättenbegründung. Anderes gilt, sofern das designierte Leitungspersonal Disziplinar- oder Vertretungsbefugnisse ausübt.
Christoph Samen (Mon,) studied this question.