Zusammenfassung Der BFH verneint in seinem Urteil vom 13.11.2025 die Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG für den Fall, dass ein Unternehmer Teile einer Photovoltaikanlage an mehrere Erwerber veräußert, im Außenverhältnis jedoch unverändert als Einspeiser tätig bleibt und die nach dem EEG vorgesehene Vergütung weiterhin vereinnahmt. Der Senat stützt sich dabei auf das Kriterium der „wertbestimmenden Grundlage“ als Abgrenzungsmerkmal. Der Beitrag untersucht, ob dieses Kriterium mit dem Gesamtwürdigungsgebot der bisherigen Rechtsprechung vereinbar ist, beleuchtet die methodischen Fragen der Heranziehung des EEG-Rechts als umsatzsteuerrechtlicher Beurteilungsmaßstab und befasst sich mit der Frage, auf wessen Absicht es bei der Fortführungsabsicht normativ ankommt.
Michèle Maria Tödt (Thu,) studied this question.