Zusammenfassung Gemäß § 553 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis der Untervermietung an Dritte verlangen, sofern hieran ein „berechtigtes Interesse“ besteht. Ob ein solches Interesse gegeben ist, wenn der Mieter - durch die Untervermietung einen über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehenden - Gewinn erzielt, hat den BGH jüngst beschäftigt. Diese Entscheidung nimmt der folgende Beitrag zum Anlass, die Hintergründe und Folgen für die Praxis näher zu beleuchten.
Andrik Abramenko (Fri,) studied this question.