Zusammenfassung Um Umstrukturierungsmaßnahmen ohne Ertragsteuerbelastung zu ermöglichen, eröffnet § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG dem Übernehmer grundsätzlich die Möglichkeit, das übernommene Betriebsvermögen in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert, höchstens aber mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Nach § 20 Abs. 2 Satz2 Nr. 2 UmwStG gilt dies nur, soweit die Passivposten des übernommenen Betriebsvermögens nicht die Aktivposten übersteigen, wobei das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen ist. Soweit ersichtlich, ist nicht abschließend geklärt, ob § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG dem Grunde nach ein Wahlrecht gewährt, das aber der Höhe nach den Buchwertansatz ausschließt, oder das Wahlrecht bis zu einem übernommenen Betriebsvermögen von 0 € schon dem Grunde nach nicht besteht, es sich also um einen gesetzlich vorgegebenen Zwangsansatz handelt, und erst ab einem Betriebsvermögen von 0 € das Wahlrecht eröffnet ist, dann aber in vollem Umfang (d.h. Buchwert- und Zwischenwertansatz sind möglich, allerdings nur im Rahmen der insgesamt vorhandenen stillen Reserven und beschränkt durch den gemeinen Wert). Gegenstand des nachfolgenden Beitrags sind die beiden Auslegungsvarianten, die Auswirkungen auf den nach § 20 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 3 UmwStG zu stellenden Antrag haben und somit m.E. von praktischer Bedeutung sind.
Steffen Meining (Mon,) studied this question.