Zusammenfassung Auf Anordnung von § 15 Abs.3 Nr. 1 S. 1 Alt. 2 EStG findet eine Qualifikation sämtlicher Einkünfte einer Personengesellschaft als gewerbliche Einkünfte statt, sofern diese positive oder gar negative Einkünfte aus der Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft bezieht. Das BVerfG erachtet § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG u.a. nur deshalb für verfassungskonform, weil die mit der Abfärbung verbundenen Rechtsfolgen nicht in jedem Fall vollständig zum Tragen kommen. Dementsprechend hat sich der BFH in jüngster Vergangenheit stets um eine restriktive Norminterpretation bemüht und so den Anwendungsbereich der Aufwärtsinfektion auf die einkommensteuerliche Sphäre beschränkt. Dadurch stellt sich jedoch zugleich die Frage, welcher Gewerblichkeitsfiktion u.U. ein Vorrang einzuräumen ist, sofern daneben die Tatbestandsvoraussetzungen der gewerblichen Prägung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG erfüllt sind. Es geht dabei um nicht weniger als die Vermeidung der sachlichen Gewerbesteuerpflicht. Über eine derartige Konstellation hatte nunmehr das FG Münster mit Urteil vom 17.2.2026 zu befinden. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 115 Abs. 2 FGO.
Christoph Häsner (Mon,) studied this question.