Zusammenfassung Das KI‑Training stellt das geltende Urheberrecht vor erhebliche Herausforderungen. Am Beispiel des Urteils des LG München I zeigt sich, dass die komplexen technischen Besonderheiten generativer KI‑Modelle bei der Rechtsanwendung häufig stark vereinfacht und zentrale europarechtliche Vorgaben - namentlich die KI‑Verordnung - nicht hinreichend berücksichtigt werden. Unter der Prämisse einer zukunftsorientierten Auslegung der Vorschriften des § 16 UrhG und der Schranke des § 44b UrhG soll daher untersucht werden, wie bereits de lege lata ein ausgewogener Interessenausgleich zwischen Urhebern und Entwicklern ermöglicht werden kann.
Völker et al. (Mon,) studied this question.