Zusammenfassung Ziel des nachfolgenden Beitrags ist es, den Leser für die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO bei Restrukturierungen zu sensibilisieren. Hierfür werden der Tatbestand des § 138 Abs. 2 AO dargestellt und die Konsequenzen einer unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Mitteilung skizziert. Anschließend werden die Kernfragen bei der Prüfung der Mitteilungspflicht für Erwerbe und Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften dargelegt. Es stellt sich heraus, dass die Verwaltungsauffassung zur Mitteilungspflicht beim Erwerb und der Veräußerung von mittelbaren Beteiligungen und zur Anwendung der Beteiligungsgrenzen im Veräußerungsfall restriktiv ist. Die Verfasser legen dar, dass dieser restriktiven Verwaltungsauffassung nicht zwingend zu folgen ist. Dennoch wird dem Steuerpflichtigen aus Vorsichtsgründen zu empfehlen sein, potentiell mitteilungspflichtige Vorgänge anzuzeigen. Die Verfasser teilen die Auffassung der Finanzverwaltung nicht uneingeschränkt, dass Umwandlungen und Einbringungen mitteilungspflichtige Vorgänge darstellen. Mit diesem Beitrag wird, soweit ersichtlich, erstmals den Fragen nachgegangen, wie § 138 Abs. 2 AO in Bezug auf die Anteilseigner der an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger auszulegen ist und ob sich die umwandlungssteuerliche Rückwirkung auf die Frist für die Mitteilung auswirkt. Abschließend wird anhand von zwei Beispielen unter Berücksichtigung der restriktiven Verwaltungsauffassung aufgezeigt, welchen Umfang die Mitteilungspflichten bereits bei vergleichsweise übersichtlichen Umstrukturierungsfällen annehmen können
Stoppek et al. (Mon,) studied this question.
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