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June 17, 2026FinanzRundschau0 citations

Antrag auf Buchwertfortführung in Umwandlungsfällen – neue Entwicklungen

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UPUlrich Prinz

Key Points

  • This research aims to clarify the complexities of the application for tax book value continuation in transformation cases.
  • Analysis of recent legal developments and relevant court rulings, particularly BFH decisions and a ruling from FG Hamburg.
  • Examination of the new electronic submission deadline for tax balance sheets under UmwStG.
  • Assessment of the implications of new legislative amendments on the processes involved in book value applications.
  • Introduced electronic submission deadlines linked to corporate tax return timelines.
  • Clarified distinctions in application processes for different types of transformations, including merger cases.
  • Identified legal fragmentation in the regulations governing book value continuation and its relationship with commercial law.

Abstract

Zusammenfassung Der Antrag auf steuerliche Buchwertfortführung in Umwandlungsfällen ist in der Praxis eine „Steuer- und Haftungsfalle“ par excellence. Im Fall der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder eines entsprechenden Formwechsels muss der formfreie und ggf. konkludent gestellte Antrag spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zum jeweiligen bis zu acht Monate zurückliegenden steuerlichen Übertragungsstichtag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden (§§ 3 Abs. 2, 9 UmwStG). Im JStG 2024 und mit Wirkung für Handelsregisteranmeldungen nach dem 5.12.2024 hat der Steuergesetzgeber mit § 3 Abs. 2a UmwStG eine elektronische Übermittlungsfrist für die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft geschaffen, die an die maßgebliche Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung (§ 149 AO) anknüpft; zudem wurde § 13 Abs. 2 UmwStG um eine Fristenregelung für die Antragstellung zur Buchwertverknüpfung beim Anteilseigner der übertragenden Körperschaft ergänzt. Die ergänzende Übermittlungsfrist für die Schlussbilanz gilt allerdings nicht für Einbringungs- und Anteilstauschfälle und entsprechende Formwechsel (§§ 20 bis 25 UmwStG). Das „Rechtsgebiet“ der Antragstellung auf steuerliche Buchwertverknüpfung oder einen Zwischenwertansatz ist also durchaus zersplittert geregelt und mit den handelsrechtlichen Vorgaben (etwa § 17 Abs. 2 UmwG) nur in Grenzen verknüpft. So ist bspw. der im UmwStG verschiedentlich verwendete Begriff „steuerliche Schlussbilanz“ im jeweils normspezifischen Kontext auszulegen. Der Beitrag greift die neuen Entwicklungen anhand einschlägiger BFH-Urteile sowie einer rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung des FG Hamburg aus dem Jahre 2025 auf und versucht, für die Praxis Orientierung für eine sachgerechte Antragstellung auf Buchwertfortführung zu geben.

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Cite This Study

Ulrich Prinz (2026) studied this question.

synapsesocial.com/papers/6a323dd7d50b63ecad2073echttps://doi.org/10.9785/fr-2026-1081201
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