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Im Fall Jalla musste der Oberste Gerichtshof entscheiden, ob der Schaden, der durch die fortwährende Präsenz von Öl auf dem Land der Kläger verursacht wurde, der seinerseits durch einen Austritt aus der Öl-Pipeline der Beklagten verursacht worden war, eine fortdauernde Belästigung darstelle. Das Ergebnis hiervon war, dass eine fortdauernde Klage täglich erneut entstand. Das Gericht entschied, dass eine fortdauernde Belästigung eine Belästigung war, die Tag für Tag oder in einem anderen regelmäßigen Intervall andauerte. In solchen Fällen setzte sich der Klagegrund fort. Im Fall Jalla hielt das Gericht jedoch fest, dass es keine fortdauernde Belästigung gab, mit der Begründung, dass es keine wiederholte Aktivität oder einen fortdauernden Zustand gab, der von den Beklagten verursacht worden war. Vielmehr war das Leck ein einmaliges Ereignis oder eine isolierte Flucht, die von den Beklagten verursacht wurde. Der Klagegrund war vollständig, sobald das Land der Kläger von dem Ölspill betroffen war. Kurz gesagt, gab es keinen fortdauernden Klagegrund, solange das Öl auf dem Land der Kläger blieb. Während die Präsenz des Öls auf dem Land der Kläger möglicherweise als „Belästigung“ im allgemeinen Sprachgebrauch angesehen werden konnte, galt die fortdauernde Präsenz des Öls auf dem Land rechtlich nicht als Belästigung. Der Autor schlussfolgert, dass Jalla die Verwirrung veranschaulicht, die aus der Tatsache resultiert, dass das Konzept der Belästigung nicht klar definiert ist.
Francis P. McManus (Thu.) hat diese Frage untersucht.
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