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Schlechte psychische Gesundheit ist eine zentrale Kategorie, um Individuen von der strafrechtlichen Verantwortung zu befreien. Selbst in Fällen, in denen ein Angeklagter als Täter erkannt wurde, könnte die Person, wenn sie psychisch „krank genug“ ist, vollständig von der strafrechtlichen Verantwortung befreit und für nicht schuldig befunden werden – oder teilweise befreit werden und eine reduzierte oder spezielle Strafe aus Gründen der psychischen Gesundheit erhalten. Solche Ergebnisse könnten die Überweisung zur psychischen Gesundheitsbehandlung, Unterbringung – oder Entlassung zur Folge haben. Bei der Feststellung, ob eine Ausnahme aufgrund von psychischer Gesundheit in Einzelfällen gerechtfertigt ist, ist es übliche Praxis, dass Psychologen oder Psychiater forensisch die Schwere und Natur der Beeinträchtigung oder Störung des Angeklagten bewerten. Während dies wie ein unkompliziertes medizinisch-juristisches Verfahren zur Feststellung von Beweisen erscheinen mag, verwendet dieser Artikel eine modifizierte ‚Genealogie der Gegenwart‘, um zu zeigen, wie Ausnahmen von der strafrechtlichen Verantwortung aufgrund psychischer Gesundheit erheblich komplexer sind. Der Blick auf Norwegen und das Vereinigte Königreich hebt Unterschiede in Rahmenbedingungen und Implementierung hervor, einschließlich Fragen der Beweislast und Beweisführung sowie der Kausalität. Der Artikel verwendet als Beispiel die besondere Kategorie der terrorismusbezogenen Fälle, um einige der damit verbundenen Kontingenzen herauszustellen. Dies zeigt die Spannungen, die dem Prinzip und der Praxis der Ausnahmen von der strafrechtlichen Verantwortung aufgrund psychischer Gesundheit innewohnen, und deren Standort zwischen Recht, Medizin, Politik und Sicherheit. FinanzierungshinweisDiese Forschung wurde durch einen STAIRS-Zuschuss des Norwegischen Instituts für Internationale Angelegenheiten (NUPI) sowie durch Fördermittel von C-REX (Zentrum für Forschung zu Extremismus), Universität Oslo, ermöglicht.
Rita Augestad Knudsen (Fri,) hat diese Frage untersucht.