Zusammenfassung Die umsatzsteuerrechtliche Einordnung von Schadensersatzansprüchen bei Urheberrechtsverletzungen wirft grundlegende Fragen zur Qualifikation als „Dienstleistung gegen Entgelt“ auf. Anlass für eine nähere Betrachtung geben die aktuellen Schlussanträge des Generalanwalts vom 3.12.2025 in der Rechtssache Credidam (T-643/24). Dieser bewertet die streitgegenständliche Zahlung einer gesetzlichen Vergütung bei ungenehmigter Nutzung geschützter Werke als Entgelt für eine Dienstleistung. Die Analyse der bisherigen Rechtsprechung (SAWP, UCMR-ADA, Credidam) sowie der Systematik der MwStSystRL zeigen, dass die bisherige Annahme eines nicht steuerbaren Schadensersatzes zunehmend in Zweifel gezogen wird. Unter verbrauchsteleologischer Betrachtung spricht vieles dafür, dass auch der Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG als Entgelt zu qualifizieren ist. Die Bemessungsgrundlage umfasst dabei sämtliche Zahlungen. Dies deutet auf eine Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht bei Eingriffen in Urheber- und verwandte Schutzrechte hin.
Matthias Menebröcker (Thu,) studied this question.