Immer mehr Personen und juristische Personen unterliegen heutzutage wirtschaftlichen Sanktionen. Es stehen rechtliche Mechanismen zur Verfügung, die es der betroffenen Person ermöglichen, die Verhängung von Sanktionen anzufechten, beispielsweise im Falle ihrer fehlerhaften Begründung oder aus verfahrensrechtlichen Gründen. Der Gerichtshof der Europäischen Union prüft mehrere Dutzend Klagen russischer Personen auf Aufhebung von Sanktionen. Solche Verfahren laufen auch in anderen jurisdiktionalen Stellen. Es ist zudem möglich, die Sanktionen für die Dauer der Prüfung des Antrags auf deren Aufhebung (vorläufige Maßnahmen) vorübergehend auszusetzen, um ungerechtfertigten Schaden für die sanktionierte Person zu vermeiden. Die Möglichkeit, vorläufige Maßnahmen zu erlangen, ist ausdrücklich in Artikel 156 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehen. Bis vor kurzem endeten jedoch alle Versuche, solche vorläufigen Maßnahmen zu erlangen, erfolglos. In diesem Artikel werden am Beispiel der Rechtsprechung die Kriterien untersucht, die bei der Entscheidung über die Aussetzung persönlicher Sanktionen durch vorläufige Maßnahmen angewendet werden, und es werden eine Reihe von Empfehlungen entwickelt.
V. N. Melnikov (Sat,) hat diese Frage untersucht.