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Problemstellung. Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden – Art. P1-1) besagt, dass jede natürliche oder juristische Person das Recht auf den friedlichen Genuss ihrer Besitztümer hat. Damit dieser Artikel anwendbar ist, muss der Antragsteller nachweisen, dass das Recht, das er verletzt sieht, ein Besitz darstellt. Analyse der aktuellen Forschung und Publikationen. Das Konzept der "Besitztümer" innerhalb von Art. P1-1 wurde von ausländischen Wissenschaftlern wie S. Drooghenbroeck, U. Kriebaum, C. Schreurer, L. Sermet und anderen analysiert. Das Problem wurde auch vom Richter des Verfassungsgerichts der Ukraine, S. Shevchuk, angesprochen. Ziel des Papiers. Das Hauptziel des Papiers ist es, allgemeine Kriterien dafür zu liefern, was im Kontext von Art. P1-1 als Besitz angesehen werden sollte. Hauptteil des Papiers. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ermöglicht den Schluss, dass, um als Besitz angesehen zu werden, das subjektive Recht die folgenden drei Anforderungen erfüllen muss: (1) Es muss einen finanziellen Wert haben, der in Geld messbar ist; (2) Es muss zivilrechtlicher Natur sein (im Unterschied zu Rechten, die auf öffentlichem Recht basieren); (3) Es muss hinreichend sicher sein, um von einem Gericht durchgesetzt werden zu können (im Gegensatz zur bloßen Hoffnung auf einige Vorteile). Schlussfolgerungen der Forschung. Als Fazit ist festzustellen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Bestreben, die grundlegenden Rechte des Einzelnen zu schützen, dazu tendiert, den rechtlichen Begriff des Besitzes mit dem ökonomischen Konzept des Wohlstands gleichzusetzen.
Bohdan Karnaukh (Mittwoch) untersuchte diese Frage.
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