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Am 11. Dezember 1979 antwortete Anthony C. E. Quainton, Direktor des Büros des US-Außenministeriums für Terrorismusbekämpfung, auf eine Anfrage zur Internationalen Konvention gegen die Geiselnahme, insbesondere zu Artikel 12, und stellte fest, dass die Konvention "keine Ausnahme für Mitglieder nationaler Befreiungsbewegungen oder jemand anderen bietet und kein Mittel bereitstellt, durch das ein Vertragsstaat der Geiselnahmekonvention der strafrechtlichen Verfolgung oder dem Auslieferungsanspruch entkommen kann."
Wil D. Verwey (Thu.) hat diese Frage untersucht.