452 Zusammenfassung Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, wie etwa der Kapitalschnitt, als Bestandteil eines Insolvenzplans haben sich seit Inkrafttreten des ESUG in der Sanierungspraxis bewährt. Die Frage, ob und in welchem Umfang solche Maßnahmen die Anforderungen des Gesellschaftsrechts erfüllen müssen, ist bislang nicht abschließend geklärt. Der nachfolgende Beitrag entwickelt ein Konzept, das sich am Schutzzweck der gesellschaftsrechtlichen Norm orientiert. Je nachdem, ob die gesellschaftsrechtliche Norm die Altgesellschafter, Altgläubiger, Neugläubiger oder öffentlichen Verkehrsinteressen schützen will, werden die gesellschaftsrechtlichen Normen durch das Insolvenzplanrecht verdrängt oder nicht. Ferner wird der Frage nachgegangen, ob sich dieses Konzept auf den mit dem StaRUG zum 1.1.2021 eingeführten Restrukturierungsplan übertragen lässt.
Christian Brünkmans (Mon,) studied this question.