Zusammenfassung Gemäß Art. 82 Abs.1 DSGVO hat jede Person im Falle eines Verstoßes gegen diese Verordnung einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Dabei erstreckt sich der Ersatzanspruch sowohl auf materielle als auch immaterielle Schäden. Aufgrund der besonderen und aktuellen Fragestellungen nimmt der folgende Beitrag vorrangig eine Betrachtung des Ersatzes eines immateriellen Schadens anhand einiger Urteile (u.a. EuGH v. 4.9.2025 - C- 655/23, MDR 2026, 104; BGH v. 18.11.2024 - VI ZR 10/24, MDR 2025, 37 = ZIP 2024, 3006; LG Leipzig v. 4.7.2025 - 5 O 2351/23, ZD 2025, 580; LG Lübeck v. 27.11.2025 - 15 O 15/24, juris) vor und nimmt eine Einordnung dieses unionsrechtlich spezifisch geprägten Anspruches auf der Grundlage der bestehenden Rechtsordnung vor.
Ulrich Kulke (2026) studied this question.
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