Zusammenfassung Im Zuge des „MoPeG“ wurde auch § 54 BGB modernisiert. Während das Thema im Gesetzgebungsverfahren eher knapp abgehandelt wurde, hat sich aus dieser Neufassung im Zusammenspiel mit Änderungen des § 47 Abs. 2 GBO und neuen Regelungen zur Aufnahme einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in die Gesellschafterlisten eine der größeren offenen Fragen des Mo- PeG entwickelt. Der nachfolgende Beitrag geht der Frage nach, ob und gegebenenfalls wie nach der aktuellen Rechtslage ein nicht eingetragener und nicht konzessionierter Verein als Grundstückeigentümer oder Berechtigter im Grundbuch und als Gesellschafter in einer der Gesellschafterlisten eingetragen sein kann.
Dirk-Ulrich Otto (Sun,) studied this question.