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Zwangsstörungen gehören mit einer Lebenszeitprävalenz von ca. 2-3% zu den häufigsten psy-chischen Störungen in der Bevölkerung. Expositionsverfahren stellen nach derzeitiger Stu-dienlage und den S3-Leitlinien das wirksamste Therapieverfahren in der Behandlung von Zwangserkrankungen dar. Trotzdem ist die leitlinienbasierte Versorgung insbesondere mit Expositionsverfahren von Zwangserkrankten besonders in der ambulanten Behandlungsreali-tät oftmals nicht gewährleistet und wird im therapeutischen Alltag nur unzureichend durchge-führt. Gründe hierfür sind der hohe Zeitaufwand und organisatorische Schwierigkeiten der Expositionsbehandlung, eine fehlende rechtliche Grundlage für die Delegation an Co-Therapeuten, die Sorge, dass Co-Therapeuten diese nicht effizient genug durchführen können und Risiken bergen könnten, die für den Patienten zu hoch sind. Erfahrungen mit Co-therapeutischen Konzepten liegen bisher hauptsächlich im stationären, kaum aber im ambulanten Bereich vor. Niedergelassene Psychotherapeuten können dabei nicht wie im stationären Kontext auf erfahrenes Pflegepersonal oder andere Co-Therapeuten zu-rückgreifen. Alternative Finanzierungsmodelle könnten eine ehrenamtliche Begleitung durch Co-Therapeuten oder geringfügige Vergütung im Falle von Psychologie-Studierenden oder PsychologInnen in Ausbildung sein. Auch Begleitung auf Basis von Soziotherapie, von Pflegeleistungen oder der Eingliederungshilfe wären denkbar. An rechtlichen Aspekten wären zu klären, ob Expositionsbehandlungen als Leistung unter den Approbationsvorbehalt fallen, welche Voraussetzungen ein Co-Therapeut erfüllen müsste und wie er angeleitet und supervidiert werden kann. Es wäre wünschenswert, dass Expositionsbehandlung in den Leistungskatalog der Soziotherapie aufgenommen würde, damit PsychotherapeutInnen sie verordnen können. Darüber hinaus sollte dafür gesorgt werden, dass Expositionsbehandlungen als delegationsfähige Leistung in den bestehenden Delegations-Vereinbarungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen aufgenommen wird. Es besteht die Hoffnung, dass im Falle der Delegierbarkeit der Expositionsbehandlung an Co-Therapeuten der bisherigen Unterversorgung in der Behandlung Zwangserkrankter und der Behandlungsverzögerung entgegengewirkt werden kann.
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Röttgers et al. (2026) studied this question.
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