388 Zusammenfassung Der Beitrag zeigt vor dem Hintergrund der Diskussion um den „shift of fiduciary duties“, dass die Geschäftsleiter eine Anzeige einer Restrukturierungssache nach § 31 StaRUG nur ausnahmsweise auch ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss (GmbH) bzw. ohne Zustimmung des Aufsichtsrats (AG) vornehmen dürfen. Zur effektiven Verwirklichung des Verfahrenseingangsschutzes 389 wird ein Gesetzesvorschlag unterbreitet, nach dem die Wirksamkeit der Anzeige in der GmbH die Vorlage eines Gesellschafter- und in der AG eines Aufsichtsratsbeschlusses voraussetzt, es sei denn, ohne die Restrukturierung träte die Insolvenz ein. Der Beitrag behandelt ferner die sich aus § 32 und § 43 Abs. 1 StaRUG ergebenden Pflichten sowie die Haftung der Geschäftsleiter während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache.
Moritz Brinkmann (Mon,) studied this question.