Zusammenfassung Der BGH hat Inhalt, Umfang und Ausmaß zulässiger kommunaler Medienaktivitäten im Kontext des Gebots der Staatsfreiheit der Presse hinlänglich bestimmt. Deshalb muss es verwundern, dass sich insb. bezogen auf den ländlichen Raum bislang kaum thematisierte Aktivitäten der öffentlichen Hand immer mehr ausbreiten, nicht nur die Kommunikation zwischen dem Staat und den Bürgern, sondern auch „von Bürger zu Bürger“ zu organisieren. Einer derartig schleichenden Unterwanderung staatsfreier Kommunikation durch öffentlich finanzierte (geförderte) digitale kommunale Plattformen, die sich nicht nur immer mehr von zulässiger gemeindlicher Öffentlichkeitsarbeit entfernen, sondern auch noch staatlich organisierte Bürgerkommunikation ermöglichen, muss nachhaltig Einhalt geboten werden. Andernfalls entsteht - grundgesetzwidrig - eine öffentlich verantwortete mediale Parallelwelt in den Kommunen, die die privaten Informationsmedien nach und nach verdrängt.
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Michael Rath-Glawatz (2026) studied this question.
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