Dissertation analyzes government involvement in contracts with foreign investors, suggesting new legal approaches for arbitration.
Als wichtige globale Akteure, die in nahezu allen Volkswirtschaften weltweit tätig sind, schließen staatliche Unternehmen (‚State-owned entities‘ - SOEs) häufig Verträge mit ausländischen Investoren ab. Obwohl solche Verträge zwischen ausländischen Investoren und SOEs geschlossen werden, können die Regierungen der Gaststaaten auf verschiedene Weise involviert sein. Die Regierungen können beispielsweise Verhandlungen initiieren und den Vertragsabschluss später den SOEs überlassen. Umgekehrt können sie sich zunächst nicht an den Verhandlungen beteiligen, aber später eingreifen, um den Vertrag zu kündigen. Diese Dissertation untersucht die rechtliche Bedeutung solcher Beteiligungen von Regierungen. Sie analysiert, ob und unter welchen Umständen der Gaststaat als rechtlich an einen von dem SOE abgeschlossenen Vertrag gebunden angesehen werden kann. Diese Frage wird besonders wichtig, wenn es zu einem Rechtstreit kommt. Ein Vertrag mit einem SOE enthält möglicherweise keine Streitbeilegungsklausel. In diesem Fall muss sich der Investor auf ein geltendes Investitionsabkommen stützen. Der Investor müsste jedoch nachweisen, dass nicht nur das SOE, sondern auch der Gaststaat Partei der Streitigkeit ist. Hier kommt der Frage der Vertragszurechnung entscheidende Bedeutung zu. Selbst wenn der Vertrag zwischen dem staatlichen Unternehmen und dem Investor eine Streitbeilegungsklausel enthält, kann es für den Investor dennoch wichtig sein, gegen den Staat vorzugehen, da dieser über größere finanzielle Mittel verfügt. Die Argumentation, dass der Staat an den Vertrag (einschließlich seiner Streitbeilegungsklausel) gebunden ist, könnte dies ermöglichen. Bislang haben Investitionsschiedsgerichte zur Frage der Vertragszurechnung zwei unterschiedliche rechtliche Ansätze herangezogen: die Zurechnungsregeln der Artikel über die Staatenverantwortlichkeit (ARSIWA) und das innerstaatliche Recht des Gaststaates. Diese Dissertation untersucht beide Ansätze kritisch und schlägt einen dritten Ansatz vor, der auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen basiert. Drei relevante Grundsätze werden dabei identifiziert: (i) die Anscheinsvollmacht, (ii) die stillschweigende Zustimmung und (iii) die Durchgriffshaftung. Dieser innovative Ansatz würde es Investitionsschiedsgerichten ermöglichen, die Faktoren zu bewerten, die für die Bestimmung der Vertragsparteien tatsächlich relevant sind.
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Andrijana Mišović (2026) studied this question.
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