Zusammenfassung Mit Urteil vom 27.6.2025 (5 K 2169/23 U) hat das FG Düsseldorf entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter keine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt, wenn ein Vertrag vor der Freischaltung im Netz und damit vor Beginn der Leistungsausführung gekündigt wird und der Anbieter hierfür eine Entschädigungszahlung erhält. Die bloße vertragliche Verpflichtung stellt nach Auffassung des FG noch keine Leistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne dar. Auch vorbereitende Tätigkeiten des Anbieters verschaffen den Kunden keinen verbrauchbaren Vorteil. Ein Fall der sog. Leistungsbereitschaft liegt ebenso wenig vor wie eine steuerbare Verzichtsleistung. Die Revision wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde (V B 89/25) ist aber anhängig. Der Beitrag analysiert und würdigt die Entscheidung vor dem Hintergrund des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustauschs.
Matthias Menebröcker (Sat,) studied this question.