197 Zusammenfassung In seinem Urteil präzisiert der BGH jenseits der anerkannten gerichtlichen Missbrauchskontrolle den Rechtsrahmen für die nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG erforderliche Zustimmung der Hauptversammlung zu Organhaftungsvergleichen, insbesondere Anforderungen an die Kurzbeschreibung des Tagesord 198 nungspunktes in der Einberufung, den Umfang des Auskunfts- bzw. Fragerechts der Aktionäre sowie die Reichweite des in diesem Zusammenhang bislang kaum thematisierten Verbots der Einlagenrückgewähr. Obgleich wesentliche Aussagen nur teilweise überzeugen, werden sie die Praxis nachhaltig prägen.
Timo Fest (Sun,) studied this question.