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Der Schutz der Menschenrechte weltweit ist seit ungefähr einem halben Jahrhundert ein gemeinsames Anliegen der regionalen und internationalen Menschenrechtssysteme. Als erstes regionales Menschenrechtsgericht trat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR oder Gericht) 1959 zu seiner ersten Sitzung zusammen. Es dauerte fast zwei weitere Jahrzehnte, bis sein UN-Pendant, der Menschenrechtsausschuss (MRA oder Ausschuss) als das mit der Aufsicht über den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR oder Pakt) beauftragte Vertragsorgan, 1977 erstmals zusammentrat. Obwohl beide Institutionen auf der Basis verschiedener Rechtsinstrumente agieren, haben sie sich seitdem wiederholt aufeinander bezogen. Ein genauerer Blick auf ihre Rechtsprechung zeigt sowohl Konvergenz als auch Divergenz. Im folgenden Gastbeitrag werde ich versuchen zu erörtern, wann und warum die beiden Menschenrechtsinstitutionen sich aufeinander beziehen, welche Fälle besonders geeignet sind für einen solchen Dialog und ob es Grenzen für gegenseitige Verweise gibt. Abschließend werde ich fragen, was das für den zukünftigen Schutz der Menschenrechte bedeutet. KonvergenzEin früher Fall der Konvergenz der beiden Institutionen ist die mittlerweile geklärte Frage, ob ein Recht auf Gewissensfreiheit gegenüber Militärdienst besteht.
Anja Seibert-Fohr (Fr,) hat diese Frage untersucht.
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