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Zusammenfassung Organisationstheoretiker und Innovationsökonomen argumentieren seit den letzten Jahrzehnten, dass der Ort der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten allmählich von vertikal integrierten Unternehmen zu zwischenbetrieblicher Zusammenarbeit gewechselt ist. In Branchen, die von Bauwesen bis Biotechnologie reichen, hat die Zusammenarbeit für Innovation zu kooperativen Formen der industriellen Organisation geführt, die von bilateralen Allianzen bis zu Netzwerken variieren. Dennoch eröffnet der Rahmen des Wettbewerbsrechts der EU nur begrenzten Raum für zwischenbetrieblichen Kooperationen, beschränkt durch den Effizienznachweis gemäß Artikel 101(3) AEUV und die Anforderungen der Verordnungen über horizontale Blockausnahmen. Auf dieser Diskrepanz aufbauend leistet dieser Artikel zwei Beiträge. Erstens einen theoretischen, der argumentiert, dass der vorsichtige Ansatz des Rechts zur zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit in einer binären Vision der industriellen Organisation verwurzelt ist, die nur Unternehmen und Märkte als Arten der Produktionsorganisation anerkennt. Zweitens einen erklärenden, der zeigt, wie die Verordnung über Forschungs- und Entwicklungsausnahmen von 2023 nicht ausreicht, um zwischenbetriebliche Kooperationen für Innovationen zu erleichtern, und Vorschläge zur Feinabstimmung unterbreitet.
Groza et al. (Fr.) haben diese Frage untersucht.