Zusammenfassung Im Einklang mit dem vom BFH zugrunde gelegten normzweckorientierten Verständnis der Gesamtplanrechtsprechung sowie der stichtagsbezogenen Betrachtungsweise bei der Übertragung von betrieblichen Sachgesamtheiten verzichtet die Finanzverwaltung im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG auf die Prüfung der Gesamtplanrechtsprechung, wenn funktional wesentliche Betriebsgrundlagen in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zur eigentlichen Umstrukturierung unentgeltlich oder entgeltlich ausgegliedert werden (vgl. BMF v. 20.11.2019, BStBl. I 2019, 1291; BMF v. 5.5.2021, BStBl. I 2021, 696). Eine entsprechende Abkehr von der Gesamtplanbetrachtung in Einbringungsfällen schien damit naheliegend. Diese Erwartung hat der UmwStE 2025 jedoch nicht bestätigt. Vielmehr hält die Finanzverwaltung bei Einbringungsvorgängen weiterhin an der Prüfung der Gesamtplanrechtsprechung fest (vgl. BMF v. 2.1.2025, BStBl. I 2025, 92, Rz. 20.07) und stellt damit die Steuerneutralität des Einbringungsvorgangs infrage. Der Beitrag nimmt dies zum Anlass, die dogmatischen Grundlagen und die Bedeutung der von der Finanzverwaltung zugrunde gelegten Gesamtplanrechtsprechung zu untersuchen und diese in Einbringungsfällen kritisch zu würdigen.
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Janika Wilhelm (2026) studied this question.
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