Zusammenfassung Das Verhältnis zwischen der Europäischen Fusionskontrolle und den primärrechtlichen Tatbeständen des Kartellrechts in Art. 101 und Art. 102 AEUV ist durch die jüngere europäische und nationale Rechtsprechung in den Fokus der Betrachtung gerückt. Nachdem der EuGH in Towercast das grundsätzliche Nebeneinander von FKVO und Art. 102 AEUV bestätigt hatte, bot sich dem EuGH in den Rechtssachen EVH 1 und EVH 2 sowie dem BGH in Kartellbehördliche Zuständigkeiten jeweils die Gelegenheit, einzelne weitreichende Folgefragen der Towercast-Rechtsprechung zu behandeln. Das Ergebnis ist ein komplexes Geflecht aus Fragen zur genauen Reichweite von Towercast, der Anwendung von Vertrauensschutzgesichtspunkten und der in den EVH-Entscheidungen parallel gestärkten Fallgruppe von Kartellabreden, die lediglich „bei Gelegenheit“ eines Zusammenschlusses getroffen wurden und deshalb einer vollständigen Ex-post-Kontrolle unterliegen. Der vorliegende Beitrag nimmt diese einzelnen Entscheidungsstränge in den Blick und führt sie am Beispiel des vom BGH entschiedenen Falles Kartellbehördliche Zuständigkeiten zusammen. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Zulässigkeit und Reichweite einer Doppelkontrolle von bereits nach der FKVO freigegebenen Zusammenschlüssen. Es wird aufgezeigt, dass der BGH die Reichweite der Towercast-Entscheidung an zwei entscheidenden Stellen überdehnt hat: Einerseits im Verhältnis zur Fallgruppe der Kartellabsprache „bei Gelegenheit“ eines Zusammenschlusses, wie sie in den jüngsten EVH-Entscheidungen des EuGH konturiert wurde und andererseits hinsichtlich der Reichweite des zu gewährenden Vertrauensschutzes nach einer Freigabeentscheidung mit Verpflichtungszusagen.
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Jan-Frederick Göhsl (2026) studied this question.
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