Zusammenfassung Steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG bemessen sich in Abhängigkeit vom sog. Grundlohn. Vor dem Hintergrund des BFH-Urteils v. 10.8.2023 - VI R 11/21, BStBl. II 2024, 202 = FR 2024, 184 m. Anm. Valta, soll nachfolgend der Frage nachgegangen werden, wie dieser Grundlohn zu bestimmen ist und welche Auswirkungen die betriebliche Altersversorgung (bAV) hierauf hat. Abschließend wird erörtert, ob es einen Zusammenhang gibt zwischen dem Erfordernis, dass die steuerbegünstigten Zuschläge neben dem Grundlohn zu leisten sind (§ 3b Abs. 1 EStG) und dem Zusätzlichkeitskriterium, wonach eine steuerbegünstige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzutreten muss (§ 8 Abs. 4 EStG). Angesichts der geplanten Ausweitung der Steuerbefreiung auf Überstundenvergütungen und der zunehmenden Bedeutung der bAV ergibt sich eine erhebliche praktische Relevanz der hier diskutierten Fragen.
André Briese (Mon,) studied this question.
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